Entgelte für die Netznutzung Strom

Die SWS Netze Solingen GmbH stellt das Elektrizitätsverteilnetz ihren Kunden zu diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zur Verfügung. Die von Netzkunden zu entrichtenden Netzzugangsentgelte sind von der Landesregulierungsbehörde NRW als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

Unsere aktuellen Netzzugangsentgelte stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
 

Netzentgelte nach § 19 StromNEV
 

Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV

Letztverbraucher, die eine atypische Netznutzung aufweisen oder besonders stromintensiv sind, können nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein individuelles Entgelt für die Netznutzung beantragen.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 4 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. Die Hochlastzeitfenster (HLZF) für atypische Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr veröffentlicht. Der Kunde wird eine Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 ff StromNEV bei der Bundesnetzagentur anzeigen.


Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

 

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Kunden nach StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2

 

Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Zwischen einem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber wird ein angemessenes Entgelt nach § 19 Absatz 3 StromNEV festgelegt, sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Absatz 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer vorliegt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

Achtung: Die singulären Großkunden erhalten in 2024 keine individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV, da unsere Netznutzungsentgelte günstiger als die des vorgelagerten Netzbetreibers sind.