Entgelte für die Netznutzung Strom
Die SWS Netze Solingen GmbH stellt das Elektrizitätsverteilnetz ihren Kunden zu diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zur Verfügung. Die von Netzkunden zu entrichtenden Netzzugangsentgelte sind von der Landesregulierungsbehörde NRW als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt worden.
Unsere aktuellen Netzzugangsentgelte stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
- Vorläufiges Preisblatt Netznutzung Strom gültig ab 01.01.2025
- Preisblatt Netznutzung Strom gültig ab 01.01.2024
- Preisblatt Netznutzung Strom gültig ab 01.01.2023
- Preisblatt Netznutzung Strom gültig ab 01.01.2022
- Referenzpreisblatt Strom der SWS Netze Solingen GmbH zur Ermittlung vermiedener Netzengelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gültig ab 01.01.2018
Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV
Letztverbraucher, die eine atypische Netznutzung aufweisen oder besonders stromintensiv sind, können nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein individuelles Entgelt für die Netznutzung beantragen.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 4 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. Die Hochlastzeitfenster (HLZF) für atypische Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr veröffentlicht. Der Kunde wird eine Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 ff StromNEV bei der Bundesnetzagentur anzeigen.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
- Kunden nach StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1
- Zeitfenster für das Kalenderjahr 2025
- Zeitfenster für das Kalenderjahr 2024
- Zeitfenster für das Kalenderjahr 2023
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Kunden nach StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2
Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV
Zwischen einem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber wird ein angemessenes Entgelt nach § 19 Absatz 3 StromNEV festgelegt, sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Absatz 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer vorliegt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Achtung: Die singulären Großkunden erhalten in 2024 keine individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV, da unsere Netznutzungsentgelte günstiger als die des vorgelagerten Netzbetreibers sind.