Grund- und Ersatzversorgung § 36 Absatz 2 EnWG

Feststellung des Grundversorgers

Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre jeweils zum 01.07. verpflichtet, den Grundversorger in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.

Grundversorger im Niederdrucknetz für das Netzgebiet der SWS Netze Solingen GmbH gemäß § 36 Abs. 2 EnWG ist die:

Stadtwerke Solingen GmbH
Beethovenstraße 210
42655 Solingen

Im Netzgebiet der SWS Netze Solingen GmbH als Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert zum Stand 01.07.2021 die Stadtwerke Solingen GmbH die meisten Haushaltskunden mit Gas und ist daher der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.