Privilegierte Letztverbraucher

Abwicklung der begrenzten § 19 StromNEV-Umlage für Letztverbrauchergruppen B und C

Abfrage selbstverbrauchter Strommengen

Privilegierte Letztverbraucher, welche die begrenzten Netzumlagen in Anspruch nehmen möchten, waren bzw. sind gesetzlich zur Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber verpflichtet.

1. Begrenzung der KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage

Eine Begrenzung der KWK-Umlage ist nunmehr ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2021 möglich. Die Abrechnung der begrenzten KWK-Umlage nach diesen Regelungen erfolgt zum Teil, insbesondere für Abnahmestellen stromkostenintensiver Unternehmen mit Begrenzungsbescheid, unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber.

Ebenfalls wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2019 die bisherige Begrenzung der Offshore-Umlage nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C abgeschafft.

2. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage

Im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage gelten für das Kalenderjahr 2021 die Regelungen zur Umlagebegrenzung nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016 unverändert fort. Einzig in Bezug auf die § 19 StromNEV-Umlage besteht damit auch die Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016.

Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016.

Zur Vereinfachung der Abwicklung der Meldepflicht bei der Netzumlagenabrechnung für privilegierte Letztverbraucher stellen wir Ihnen ein Musterschreiben an Letztverbraucher zur Verfügung, das die gesetzliche Pflicht erläutert und mit dem ebenfalls beigefügten Antwortformular eine Rückmeldung durch die Letztverbraucher erleichtert.

Folgende Dokumente stehen zum Download bereit:

Musteranschreiben an Letztverbraucher bezüglich Meldepflicht für selbstverbrauchte Strommengen
Meldeformular für Letztverbraucher