Direktvermarktung

Mit dem EEG 2012 hat der Gesetzgeber die Direktvermarktung und damit das Marktprämienmodell eingeführt. Mit diesem Modell soll die Finanzierung der erneuerbaren Energien schrittweise von einer staatlichen Förderung in ein marktwirtschaftliches Umfeld überführt werden.

Gemäß aktueller Gesetzeslage sind alle Anlagenbetreiber mit einer Anlage mit mehr als 100 kW installierter Leistung verpflichtet, ihre eingespeisten Strommengen über einen Direktvermarkter zu vermarkten. Die Differenz zwischen so erzieltem Erlös am Markt und der gesetzlich festgelegten Vergütungshöhe erhält der Anlagenbetreiber von uns als Netzbetreiber. Auf diesem Wege soll die Belastung des staatlichen EEG-Fördertopfes verringert werden.

Die erstmalige Zuordnung einer Neuanlage in die Direktvermarktung nach EEG 2017 bzw. KWKG 2016 ist nur über das unten beigefügte PDF-Formular möglich. Diese Vorgehensweise besteht für Anlagenbetreiber sowie Dritte unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der erstmaligen Zuordnung die verlängerte Vorlauffrist gemäß § 21C EEG 2017 einzuhalten ist.

Erstzuordnung von Neuanlagen im Rahmen der Direktvermarktung