Informationen für Leistungsgemessene Kunden

Rechtliche Einordnung bei einer Gasmangellage

Bei einer Gasmangellage ist zwischen erforderlichen Netzbetreibermaßnahmen und hoheitlichen Maßnahmen zu unterscheiden. Grundsätzlich sind die Gasnetzbetreiber wie auch die Netze Solingen im Rahmen ihrer Systemverantwortung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, den Betrieb sicherer und zuverlässiger Netze zu gewährleisten.

Im Fall einer nationalen Gasmangellage hingegen sind hoheitliche Notstandsrechte vorgesehen, die die Versorgung mit dem lebenswichtigen Bedarf an Energie sicherstellen sollen, § 1 Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Diese Aufgabe obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler.
 

Aktuelle Situation der Gasversorgung

Aktuell ist die Gasversorgung in Deutschland stabil. Die Ausgangslage für eine sichere Versorgung mit Gas im kommenden Winter ist deutlich besser als vor einem Jahr. Dennoch verbleiben Herausforderungen und Restrisiken, sodass bei allem Grund für Optimismus eine Gasmangellage nicht gänzlich auszuschließen ist. Daher ist eine gute - auch betriebliche - Krisenvorbereitung umso wichtiger.

Hierfür verweisen wir auf die Seiten der Bundesnetzagentur, insbesondere auf das aktuell entwickelte Verfügungskonzept:

Was bedeutet das aktuelle Verfügungskonzept der BNetzA für die Erdgasnutzer in unserem Versorgungsgebiet?

Zunächst fallen fast alle Gasverbraucher in Solingen unter die Definition der geschützten Kunden und sind bis auf Weiteres von Kürzungen nicht betroffen.

Ausgenommen hiervon sind leistungsgemessene Kunden, also RLM-Kunden mit einer Anschlusskapazität von mehr als 500 kWh/h oder einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh. Für diese Kundengruppe gelten besondere Regelungen und es wird ihnen empfohlen, sich rechtzeitig hiermit zu beschäftigen. Nahezu alle RLM-Kunden in unserem Versorgungsgebiet würden im Verfügungsfall der ratierlichen Allgemeinverfügung unterliegen.

Von den verfügten Lastreduzierungen können Ausnahmen geltend gemacht werden, die aber rechtzeitig gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber, also der SWS Netze Solingen GmbH anzuzeigen sind. Hierfür ist die Exceldatei nach Anlage 3 der ratierlichen Allgemeinverfügung auszufüllen und an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

selbsterklaerung(at)netze-solingen.de

Für den Fall, dass Lastreduzierungen verfügt werden, obliegt den Netzen Solingen die Prüfpflicht, ob die vorgegebenen Kürzungen, ggf. reduziert um die Ausnahmetatbestände, eingehalten wurden. Mögliche Verstöße sind der BNetzA zu melden, die anschließend über das weitere Vorgehen entscheidet.

Darüber hinaus gilt diese ratierliche Allgemeinverfügung lediglich für RLM-Kunden bis zu einer Anschlusskapazität von 10 MWh/h. RLM-Kunden, die oberhalb von diesem Wert liegen, unterliegen den Regelungen der Sicherheitsplattform und sind bereits seitens der BNetzA kontaktiert worden.